häufige Versicherungsirrtümer


Versicherungsirrtümer in der Kundenwahrnehmung

Wussten Sie, dass die Menschen in Deutschland pro Kopf rund 2.400 EUR für Versicherungen ausgeben, um im Schadensfall selbigen nicht aus eigener Tasche zahlen zu müssen?

Trotzdem gibt es immer wieder Fälle, bei denen der vermeintlich ausreichend Versicherte enttäuscht auf dem Schaden sitzen bleibt.

Wir möchten heute mal einige der häufigsten Irrtümer richtigstellen.

1. Ich bin nach Abschluss der Versicherung sofort komplett geschützt.

Das ist nicht immer der Fall. Sogenannte Wartezeiten sind in den Sparten Rechtsschutz, Zahnzusatz oder auch private Krankenversicherung üblich. Versicherer verhindern damit für Kosten aufkommen zu müssen, die zu erwarten waren, oder die bereits entstanden sind, noch bevor die Versicherung abgeschlossen wurde. Das bedeutet im Falle der Rechtsschutzversicherung, dass zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Anbahnen von Streitigkeiten mindestens 3 Monate liegen müssen. Bei Zahnzusatzversicherungen sind sogar Wartezeiten von bis zu 8 Monaten üblich.

2. Bei Schäden, die durch kleine Kinder verursacht werden zahlt auch die Privathaftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung schützt je nach Familienstand oft nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch seine Familie. Aber, was viele nicht wissen, für Schäden, die von Kindern unter 7 Jahren verursacht werden, zahlt sie nicht. Kinder unter 7 Jahren gelten als deliktunfähig, da man davon ausgehen kann, dass sie die Tragweite ihrer Handlungen oft nicht einschätzen können. Im Straßenverkehr verhält es sich noch ein bisschen anders. Im sogenannten fließenden Straßenverkehr gelten Kinder unter 10 Jahren als deliktunfähig. Bei ruhendem Straßenverkehr gilt – wird ein parkendes Auto von einem sieben, acht oder neun Jahre alten Kind zerkratzt, ist Schadenersatz berechtigt. Als Versicherungsnehmer ist also darauf zu achten, dass in der Versicherungspolice deliktunfähige Kinder im Versicherungsschutz mit einbezogen sind. In guten Policen ist dieser Baustein integriert. Wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, können sie selbst zu Rechenschaft gezogen werden. In diesen Fällen haften sie dann für ihr eigenes Fehlverhalten, nicht für dass ihrer Kinder.

3. Die Privathaftpflichtversicherung ersetzt den Neupreis

Grundsätzlich gilt für die private Haftpflicht, dass sich der Erstattungsbetrag nach dem Zeitwert richtet. Der Zeitwert ist der Wert der beschädigten Sache zum Zeitpunkt des Schadens. Der Zahn der Zeit, wie Verschleiß, Gebrauch etwaige Beschädigungen werden vom Neu- bzw. Wiederbeschaffungswert abgezogen und bilden den Entschädigungsbetrag. Oft erhält der Geschädigte für eben diesen sehr aufwendig berechneten Zeitwert keine adäquate neue Sache. Einige gute Tarife bieten inzwischen eine Neuwerterstattung bis zu 3.000 EUR.

4. Bei Einbruch erstattet die Hausratversicherung den gesamten Schaden

Das ist zum Glück sehr häufig der Fall. Wenn Versicherer allerdings nachweisen können, dass Sie eine Mitschuld am entstandenen Schaden tragen, wird die Schadenregulierung eine andere sein und es kommt zu Leistungskürzungen. Das ist  z. B. dann der Fall, wenn Sie Ihre Terrassentür kippen statt schließen und während Ihrer Abwesenheit dadurch jemand ins Haus einbrechen kann. Man nennt Ihr „Verhalten“ dann „grob fahrlässig“, denn mit mehr Aufmerksamkeit hätte der Schaden unter Umständen verhindert werden können. Ähnliches kann Ihnen bei nur zugezogenen und nicht verschlossenen Wohnungstüren passieren. Auch wenn der Schaden höher ist, oder prozentual nicht zur Versicherungssumme passt, regulieren Versicherer mitunter nur anteilig. Viele Policen beinhalten aber inzwischen den Passus, dass auch bei grob fahrlässigem Verhalten gezahlt wird und wenn Sie die Faustregel 650, — EUR pro qm Versicherungssumme beherzigen, sind Sie ebenso auf der sicheren Seite. Zu beachten ist auch, dass Wertsachen oder Bargeld besonderen Entschädigungsgrenzen unterliegen. Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, die Sie als Versicherungsnehmer haben (z. B. das Melden des Aufstellens eines Gerüstes, oder eine längere Abwesenheit) finden Sie in der Regel in den Versicherungsbedingungen.

5. Ein Fahrraddiebstahl wird über die Hausratversicherung reguliert

Grundsätzlich gilt ein Diebstahl dann als versichert, wenn Ihr Fahrrad in einem abgeschlossenen Raum gestohlen wurde. Das kann z. B. der Keller oder die Wohnung sein, der Hausflur in einem Mietshaus gehört im Übrigen nicht dazu.

Wird Ihr Fahrrad hingegen z. B. am Bahnhof, vorm Bäcker oder der Arbeitsstellen gestohlen, ist es wichtig in seiner Hausratversicherung einen entsprechenden Fahrraddiebstahlschutz vereinbart zu haben. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Sie Ihr Fahrrad ausreichend schützen, also nicht nur mit einem Speichenschloss, sondern einem verkehrsüblichen Schloss. Jeder Diebstahl muss bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Die meisten Versicherer verzichten inzwischen auf die sogenannte Nachtzeitklausel, die besagt, dass der Schutz zwischen 6.00 und 22.00 Uhr ausgeschlossen ist, wird Ihr Fahrrad im Freien gestohlen.

6. Die Anwaltskosten einer Scheidung übernimmt die Rechtsschutzversicherung

Stimmt leider nicht. Es ist üblich, dass die Rechtsschutzversicherung in diesen Fällen die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung übernimmt. In einer solchen Erstberatung werden Sie i.d. R. über Ihre eigenen Rechte und Pflichten informiert.

Im Übrigen gilt, dass alle familienrechtlichen Streitigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

7. Werde ich während meines Urlaubs im Ausland krank, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse alle Behandlungskosten.

Auch diese Annahme ist leider falsch.

Für Behandlungen, die in Ländern notwendig werden, mit denen die gesetzliche Krankenversicherung ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, werden anteilmäßig Kosen übernommen. Das gilt gleichermaßen für Länder der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Aber das sind lediglich Zahlungen, die der betroffenen Person im jeweiligen Urlaubsland zustehen und das ist oft weitaus weniger als in Deutschland. Auch Rücktransporte, egal aus welchem Land, werden nicht bezahlt, ebenso wenig die ärztliche Hilfe, die ein Reisender in anderen Ländern unter Umständen benötigt. Privat krankenversicherte sollten vor Urlaubsreisen ihren Versicherungsumfang prüfen, grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie gern nochmal auf die Übernahme und Vertragsprüfung Ihrer sämtlichen bestehenden Sachversicherungen hier bei uns im Hause aufmerksam machen, so noch nicht geschehen.

Viele unserer Kunden nutzen inzwischen auch schon unsere kostenlose your.shur app

Mit diesem digitalen Ordner haben Sie den Überblick über all Ihre Versicherungen und wissen sofort:

  • Welche Versicherungen habe ich und was kosten sie?
  • Wann ist der nächste Beitrag fällig?
  • Bin ich ausreichend versichert?

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Nutzung unserer your.shur App auch weiterhin als Ihr vertrauter Berater in unserem Hause zur Verfügung.

Viele Grüße, Sylvina Heinrich


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