Müssen Leistungen aus Risikolebensversicherungen versteuert werden?


Entsteht eine Steuerpflicht der Versicherungsleistung aus Lebensversicherungen im Todesfall?

Wir zeigen Ihnen wie die Steuerpflicht der Auszahlung entsteht und wie man diese verhindern kann!

Erbschaftssteuererklärung-BIAC BlogbeitragWegen des aktuell hohen Immobilienfinanzierungsaufkommens, verzeichnen wir derzeit einen gestiegenen Wunsch nach der Absicherung des Todesfallrisikos und möchten hier gern einmal mehr für hilfreiche Informationen sorgen. Ziel ist ja dabei, die erzeugte Verbindlichkeit abzusichern. In der Regel erfolgt dies über eine kostengünstige Risikolebensversicherung.

Selten wird dabei an eine optimale Vertragsgestaltung gedacht. Tritt der unerwünschte Leistungsfall ein, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die komplette Leistung der begünstigten Person zur Verfügung steht. Richtig ist, dass diese Versicherungsleistung steuerfrei ist. Jedoch nur an den Vertragsinhaber (Versicherungsnehmer /Beitragszahler).

Nicht selten wählen Versicherte eine ungünstige Vertragskonstellation. Diese hat im Leistungsfall oft ungeahnte steuerliche Folgen, welche dann im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht geregelt sind.

Nachfolgendes Musterbeispiel einer Motivation zum Abschluss einer Risikolebensversicherung und damit verbundene steuerliche Folgen im Leistungsfall:

Versicherungsnehmer Herr Schlau ist ledig, in Partnerschaft mit Frau Hoffentlich lebend, gemeinsam finanzieren Sie über ein Darlehen eine Eigentumswohnung.

Herr Schlau sieht sich als Hauptverdiener in der Beziehung und möchte im Falle seines vorzeigen Ablebens seine Partnerin absichern. Für den Eintritt eines möglichen Todesfalls möchte er die Gewissheit haben, dass die eventuelle noch offene Darlehensverbindlichkeit daraus bedient werden könnte und keine alleinige Schuldverpflichtung auf seine Lebenspartnerin Frau Hoffentlich zukommt, die Sie gegebenenfalls allein nicht bewerkstelligen kann.

Die beispielhaft gewünschte Versicherungssumme wird mit 300.000 Euro festgelegt und abgeschlossen. Antragsteller /Versicherungsnehmer ist Herr Schlau, zugleich auch Beitragszahler und versicherte Person, begünstigt im Todesfall ist seine Lebensgefährtin Frau Hoffentlich (alles hat er also geregelt).

Was passiert nun, wenn der unerwünschte aber zum „Glück“ versicherte Leistungsfall eintritt?

In diesem Fall entsteht eine Schenkung! Da die Zahlung aus der Versicherungsleistung aus seiner Versicherung und seinem Vermögen entspringt. Seiner Lebenspartnerin billigt der Gesetzgeber nur einen Steuerfreibetrag von 20.000 Euro zu (siehe Tabelle am Beitragsende).

  • Versicherungsleistung         300.000 Euro
  • ./. 20.000 Euro Freibetrag 280.000 Euro
  • ./. Steuern nach Klasse III    84.000 Euro
  • Nettoauszahlung                216.000 Euro

Haha, ich bin ja verheiratet oder in eingetragener Lebensgemeinschaft lebend– mag der eine oder andere Leser dieser Lektüre jetzt denken. Glückwunsch dazu auch nochmal nachträglich. 😉

Denn bei Ehepaaren liegt dieser Freibetrag bei 500.000 Euro (Tabelle am Beitragsende). Das Problem poppt also erst etwas später, mit größeren Erblassbeträgen und Überschreitung der Grenzen auf. Der Freibetrag wird aber mit dieser Versicherungskonstellation unnötig beansprucht.

Kann man die Leistung aus der Risikolebensversicherung nun steuerfrei zur Auszahlung bringen?

Ja. Würde die zu begünstigende Person Beitragszahler und der Versicherungsnehmer sein, wären alle Auszahlungen im Todesfall komplett steuerfrei. Entsprechende Freibeträge würden unangetastet für andere Vermögens-, Schenkungs- und Erblassgegenstände frei zur Verfügung stehen.

Der Sachverhalt „abweichender Beitragszahler“ lässt kritisches Nachfragepotential seitens der Finanzbehörden zu, da allein diese Beitragszahlung als Schenkung gewertet werden kann, wenn diese durch die versicherte Person erbracht werden würde und sollte daher auch so wie vorgeschlagen, geregelt werden.

Das war ein 84.000 Euro Tipp! Wie viel wäre Ihnen dieser wohl Wert, wenn Sie in der Situation von Frau Hoffentlich und Herrn Schlau bei Eintritt des Versicherungsfalls stecken würden?

Naja so einfach kann es manchmal sein. 🙂

Aber Sie haben ja sicher einen Berater an Ihrer Seite, der sich für Sie um all diese Dinge kompetent kümmert und nicht nur zur Stelle ist wenn es einen Vertrag abzuschließen gilt. Falls nicht, dann sind wir die erste Adresse in Berlin für Sie, erfahren Sie hier mehr zu unserer Dienstleistung rund um das Thema Betreuung mit Maklermandat.

Wichtige Info! Das Musterbeispiel lässt sich auf alle Personen, die in einer Erblassfolge berücksichtigt und steuerliche belastet werden, übertragen. Mit unserem beschriebenen Kniff zur Vertragsgestaltung geht das Finanzamt leer aus. Die angestrebte Versicherungsleisung kommt der begünstigten Person zu 100 % zu gute. Im Übrigen wenn Frau Hoffentlich Ihren Partner Herrn Schau absichern will, ginge dies in selber Weise.

Sollte man jetzt eine bestehende Risikolebensversicherung kündigen und einen neue abschließen, um die zielführendere Versicherungslösung zu schaffen?

Wer sich selbst darum kümmen will: Eine Korrektur bzw. Vertragsänderung einer bestehenden Risikolebensversicherung ist jederzeit möglich. Stellen Sie einen Antrag bei Ihrem Risikolebensversicherer auf Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und erteilen in diesem Zusammenhang eine neue Einzugsermächtigung vom Konto des neuen Versicherungsnehmers. Alle Beteiligten müssen diesem Antrag zustimmen und unterschreiben, fertig.

Steuerklassen und Freibeträge - Erbschaftssteuer Stand 06.2015

Ich hoffe Sie hatten eine angenehme und verständliche Lektüre zu einem weniger schönen aber wichtigen Thema (Todesfall und Steuern).

In diesem Sinne

Mathias Kühnert

 

Risikolebensversicherung Vergleichsrechner

 


Ein Gedanke zu „Müssen Leistungen aus Risikolebensversicherungen versteuert werden?“


  1. Roberto Töpfer sagt:

    super erklärt, genau was ich gesucht habe, Danke !!!

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