Steuerliche Behandlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung


Berufsunfähigkeitsversicherung – wie viel ist steuerlich absetzbar?

Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich geltend machen

Steuern sparen in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Beitragsaufwendungen für eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Versicherungsnehmer grundsätzlich steuerlich geltend machen. Das klingt doch erst einmal gut.

 

Bei der Steuererklärung sind die Beitragsaufwendungen konkret unter dem Sonderausgabenabzug für “andere Versicherungen??? anzugeben.

Jetzt kommt‘s:

Bestimmte Bedingungen sind dabei zu erfüllen. Die Beiträge sind nämlich nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Beiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung, Unfall-, Haftpflicht- oder für Risikoversicherungen im Kalenderjahr zusammen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

• 1.900 Euro für Angestellte, Beamte und Rentner und
• 2.800 Euro für Selbständige.

Geregelt ist dies im sogenannten Bürgerentlastungsgesetz von 2010. Die Höchstbeiträge sind in der Regel jedoch bereits durch die zuvor beschriebenen gesetzlichen Versicherungen ausgeschöpft. Liegen die weiteren Vorsorgeaufwendungen darüber, wirken sich die Kosten für die Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich nicht mehr aus.
Kann die steuerliche Behandlung durch Kombination mit einer Rürup Rente optimiert werden?

Oft wird als Alternative die Kombination einer Altersvorsorge mit der Berufsunfähigkeitsversicherung propagiert. In besonderem Maße wird hier die Rürup-Rente interessant. Für das Jahr 2015 dürfen Steuerpflichtige (Ledige) von der Obergrenze von 22.172 Euro 80%, also immerhin 17.738 Euro, als steuermindernd ansetzen (Verh. 44.172 Euro). Wird nun Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Rürup-Rente kombiniert, geht der Versicherungsbeitrag in dem monatlichen Beitrag zur Altersvorsorge auf. Dies geschieht jedoch nur unter der Bedingung, dass der Versicherungsbeitrag zur Rürup-Rente, der Altersvorsorge dienend, mindestens 50% ausmacht. Nur in diesem Fall ist also der Beitragsanteil auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung (quasi als ein Anhängsel der Rürup-Rente) steuerlich begünstigt (Die Erhöhung der Grenzen von bisher 20.000 Euro Ledige und 40.000 Euro für Verh. wurden nach Gesetzesvorlage im Dezember 2014 im Bundesrat beschlossen).

Eine weitere Alternative – die Berufsunfähigkeitsversicherung über den Weg der Direktversicherung (BAV).

Der BU-Versicherte genießt hier alle steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile wie bei einer betrieblichen Altersvorsorge (BAV), ohne den Kombinationszwang wie bei der zuvor beschriebenen Rüruprentenlösung. Jedoch überwiegen mehr die Nachteile und viele Fallstricke sind zu meistern. Um nicht zu kleinteilig zu werden, gehen wir darauf auch nicht weiter ein. Als Denkanstoß seien hierbei nur „Zeiten der Nichtbeschäftigung“, Arbeitgeberwechsel – Anbietervorgabezwang, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistung usw. erwähnt. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten – einfach mal bei uns anrufen. 😉

Selten werden die Haken bei diesen alternativen Lösung benannt

Im Leistungsfall, wofür die Berufsunfähigkeitsabsicherung eigentlich gedacht ist, kann es später zu deutlichen Nachteilen kommen. Bei einer selbständigen BU (ohne Rürup oder BAV) wird die Rente im Leistungsfall nur mit dem geringen Ertragsanteil versteuert. Tritt jedoch der Leistungsfall bei dem zuvor beschriebenen Kombinationsvertrag oder den Weg der Direktversicherung ein, so unterliegt die Leistung aus der BU-Rente zu 100 Prozent dem persönlichen Steuersatz.

Ebenso sollte man wissen, dass es in fast allen Fällen nicht möglich ist, die Rürup-Rente einzeln zu kündigen, ohne auch gleichzeitig die BU zu verlieren. Hinzu kommt, dass häufig ein guter Rürup-Renten-Anbieter nicht zwingend auch gute Berufsunfähigkeitsversicherungsbedingungen im Angebot hat. Darauf sollte ein den Verbraucher beratendes Portal dann schon auch mit hinweisen. Oft wird mit der Steuerargumentation von der Produktqualität abgelenkt. Was nützt mir der steuerliche Abzug, wenn es Schwierigkeiten im Leistungsfall gibt. Dann ist geschenkt auch noch zu teuer. 😉

Ist der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente steuerpflichtig?

Ja, denn nach dem Einkommensteuerrecht ist auch der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente ein Einkommen und ist somit steuerpflichtig. Wie bei der Erwerbsunfähigkeitsrente auch, wird die BU-Rente als sogenannte “abgekürzte Leibrente??? in der Steuererklärung bewertet. Die Versteuerung erfolgt mit dem besonderen Ertragsanteil, dessen Höhe sich an der Rentendauer orientiert (Vgl. § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, EStDV). Dabei gilt: Je kürzer die Laufzeit der Rente, desto geringer ist der Ertragsanteil, der schließlich steuerpflichtig ist
Noch ein Hinweis zum Thema Vorsorgeaufwendungen. Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Jahre 2005 sind Übergangsregelungen bei der Berechnung der Vorsorgeaufwendungen geschaffen worden, damit Steuerpflichtige mit bereits bestehenden Vorsorgeverträgen (vor 2005) nicht schlechter gestellt werden. So kann in den Jahren zwischen 2005 bis 2019 der Höchstbetrag der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Dafür hat das Finanzamt eine sogenannte “Günstigerprüfung” von Amts wegen durchzuführen. Welche Aufwendungen allerdings mit in die Berechnung einbezogen werden, richtet sich nach dem ab 2005 geltenden Recht.

Fasst man nun einmal zusammen, ist das Thema steuerliche Begünstigung im Themengebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung suboptimal geregelt.

Seit Anfang 2014 ist aber alles besser!?

Das fand der Gesetzgeber auch und meinte, dies im Zuge des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes AltvVerbG) nachzujustieren. Dies erfolgte insoweit, dass eine ab diesem Zeitpunkt beginnende Berufsunfähigkeitsversicherung, die Leistungen aus einem möglichen Versicherungsfall nicht nur für die vereinbarte Versicherungsdauer (im Regelfall wie üblich über die Zeitdauer der maximal möglichen Erwerbsphase – also bis zum 67. Lebensjahr) leistet, sondern lebenslang. Dann und nur dann sind diese Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung komplett steuerlich absetzbar.

Das klingt doch gut oder?

Bedenkt man jedoch die Konsequenz des Versicherers, der ein solches Produkt bereitstellt, relativiert sich recht schnell die aufkommende Euphorie. Es ist doch sicher in sich logisch, dass sich daraus eine weitaus längere Leistungsdauer ergeben muss. Würde ein BU Rentner, mit 50 Jahren bei Eintritt des Versicherungsfalls nun eine Rente von 1000 Euro monatlich beziehen, bekäme er beispielweise wie bisher bis zum Endalter 67 eine Gesamtrente, in Höhe von 204.000 Euro vom Versicherer gezahlt. Mit einem „neuem BU Förderprodukt“ wäre dies eine mögliche Gesamtleistung von 504.000 Euro, wenn der Versicherte 92 Jahre alt werden würde (Leistungsdauer 42 Jahre). Dieses Langlebigkeitsrisiken muss der Versicherer in seiner Prämiekalkulation berücksichtigen.
Die Folge, Prämiensteigerungen in Größenordnung für diese förderfähige Berufsunfähigkeitsversicherung, die die heute schon kostenintensive Versicherung, spätestens dann zu einen Eliteprodukt machen. Denn Steuervorteil hin oder her, Profiteur ist wenn überhaupt nur jener Kunde, der sich selbst als  “Nutzer des Grenzsteuersatzes” bezeichnen kann,  also ohnehin schon ein hohes Einkommen hat, sich dann aber auch überhaupt erst die hohen Beiträge leisten bzw. auch bis zum Wirken des Steuereffektes vorverauslagen kann.

Diese Idee geht also am Bedarf der Verbraucher vorbei und am Problem, die Durchdringung und den Besitz einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in der Bevölkerung zu erhöhen. Manchmal hat man das Gefühl, dass sich Menschen die sich mit solchen Entscheidungen befassen, in einer anderen Welt bewegen und jeglichen Bezug zur Realität verloren haben. Es besteht also echter Nachjustierungsbedarf seitens der Gesetzgebung, damit diese doch gute Idee im Ansatz nicht als Rohrkrepierer endet.
Denn aktuell gibt es keine akzeptablen Produkte oder entsprechende Ansätze in der privaten Versicherungswirtschaft, solche förderfähigen Produkte überhaupt zu entwickeln.

20 ausgewählte BU Versicherer wurden befragt - Stand 12.2014

 

Wer Lust hat Gesetzestexte zu lesen BMF Behandlung von Vorsorgeaufwendungen2013-08-19 😉

Beste Grüße

Mahtias Kühnert


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