Viele Irrtümer zur gesetzlichen Rentenversicherung


“Als Freiberufler oder selbstständig tätiger Unternehmer kann ich mir meine Rentenbeiträge auszahlen lassen.”

Das ist falsch. Leider ist die Auszahlung der Rentenbeiträge nicht möglich. Für gewisse Berufsgruppen gibt jedoch eine Ausnahme, die eine eigenständige Altersvorsorge haben. Darunter fallen Selbstständige nicht. Sie können sich die Beiträge erst mit 65 Jahren auszahlen lassen und das auch nur, wenn bis dahin keine 60 Monate Rentenbeiträge eingezahlt wurden. Sonst bekommen sie eine normale gesetzliche Altersrente, gemessen an der Anwartschaft.

“Rehabilitationsmaßnahmen führt zur späteren Kürzung der gesetzlichen Altersrente.”

Auch das falsch, Reha-Maßnahmen kürzen die spätere Rente nicht.

“Die Rente des Ehepartners wird auf die eigene Altersrente angerechnet.”

Auch das ist nicht richtig, jedoch mit einer Ausnahme: Bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz (in der Regel Deutsche aus Osteuropa), gibt es eine Begrenzung der gemeinsamen Rentenansprüche.

“Ab 2005 muss ich meine Rente voll versteuern.”

Mit dieser Auffassung liegen jedoch viele Rentner und Rentnerinnen falsch: Denn wer schon seit dem Jahre 2004 eine Altersrente bekommt, für den bleibt der steuerpflichtige Anteil der Rente für immer bei 50 Prozent. Im Grunde führt das dazu, dass ein Vielzahl der heutigen Rentner auch wie zuvor keine Steuern zahlen müssen. Sollten diese Rentner jedoch weitere Einkünfte haben, zum Beispiel Kapitaleinkünfte und Miet- oder Pachteinnahmen, könnten darauf Steuern fällig werden. Da die Renten, anders als bei Arbeitnehmer, als „sonstige Einkünfte“ versteuert werden und nicht wie bei Arbeitnehmer als Lohnsteuer, werden die Steuern erst nachträglich vom Finanzamt festgesetzt und über den Steuerbescheid erlassen.

“Jede Frau könnte mit 60 Jahren in Rente gehen.”

Richtig ist: Dies zählt jedoch nur für Frauen, die bereits vor dem 01.01.1952 geboren sind. Sie können ab dem 60. Lebensjahr – gegebenenfalls mit einem Abschlag – auch nur dann in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und ab dem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre (mindestens 121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben.

“Die Rente kommt automatisch.”

Nein: Alle Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bedürfen einer formalen Antragstellung.

“Für jedes Babyjahr gibt es Geld.”

Richtig ist hier: Das ursprünglich benannte Babygeld erhalten nur Frauen, die vor 1921 geboren wurden. Mütter der Geburtsjahrgänge 1921 und jünger bekommen dagegen Kindererziehungszeiten wie Beitragszeiten auf das Rentenkonto gut geschrieben. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 1991 geboren wurden, erhalten Frauen ein Jahr Kindererziehungszeiten angerechnet. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren sind, sind dies drei Jahre. Einen Rentenanspruch hat man aber nur dann, wenn die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt ist. Dazu zählen auch Zeiten der Kindererziehung.

“Ab jetzt muss jeder bis 67 Jahre arbeiten.”

Das ist auch falsch: Erst ab dem Geburtsjahrgang 1964 müsste, ohne Abzüge zu erhalten, bis 67 Jahre gearbeitet werden. Die Altersgrenze wird langsam von 65 auf 67 Jahre angepasst.

“Abschläge für eine frühere Altersrente enden, wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe”.

Nein: Die Abschläge für eine Altersrente gelten lebenslang. Dies trifft auch bei anschließend gezahlten Hinterbliebenenrenten zu.

“Die letzten Jahre vor dem Beginn der gesetzlichen Altersrente sind besonders wichtig”.

Auch ist hier korrekt: Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.

“Rente bekomme ich erst, wenn ich mindestens 15 Jahre geklebt habe.”

Auch ist hier richtig: Bereits seit 1984 ist für einen Rentenanspruch ab dem 65. Lebensjahr nur eine Mindestversicherungszeit von5 Jahren Grundlage. Dazu werden neben Beitragszeiten, zu denen wie auch schon erwähnt Kindererziehungszeiten zählen, auch Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich angerechnet.

“Ein Ehemann habt keinen Anspruch auf Witwerrente”.

Korrekt ist: Dass seit der Reform zum Hinterbliebenenrecht aus dem Jahr 1986, Frauen und Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt sind. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners besteht immer ein Anspruch, wenn dieser bereits eine Rente bezogen hat oder bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre rentenversichert war. Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Ehegatten kann jedoch eigenes Einkommen angerechnet werden. Eingetragenen Lebenspartnern stehen ebenfalls Hinterbliebenenrentenansprüche zu. (Deutsche Rentenversicherung)


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